HSC Consulting Webdesign
Digitalagentur für Reichweite

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

HSC Consulting Webdesign Agentur

Stand: September 2026

HSC Consulting Webdesign Agentur

Siegfried A. Hesker

Jan van Tinbergenstraat 352

7559 ST Hengelo

Niederlande

Handelsregister: KVK 84854340

– nachfolgend „HSC Consulting“ genannt –

A. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen HSC Consulting Webdesign Agentur, Siegfried A. Hesker, Jan van Tinbergenstraat 352, 7559 ST Hengelo, Niederlande, nachfolgend „HSC Consulting“ genannt, und dem jeweiligen Auftraggeber, nachfolgend „Kunde“ genannt.

2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser AGB.

3. Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses wirksam einbezogenen Fassung.

4. Ergänzende und individuelle Regelungen können insbesondere in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen individuellen Vereinbarungen getroffen werden. Individuelle Vereinbarungen haben im Falle eines Widerspruchs Vorrang vor diesen AGB.

5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn HSC Consulting ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

6. HSC Consulting erbringt als Digitalagentur insbesondere Leistungen in den Bereichen Webdesign, Webentwicklung, WordPress, Elementor, Programmierung, technische Websitebetreuung, Wartung, Hosting, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Local SEO, Generative Engine Optimization (GEO), Content-Erstellung, redaktionelle Leistungen, Social Media, Online-Marketing, Suchmaschinenwerbung, Strategie, Beratung, Grafik, Fotografie, Bildbearbeitung, Videoerstellung und vergleichbare digitale Leistungen.

7. Der konkrete Vertragsgegenstand und der jeweilige Leistungsumfang ergeben sich insbesondere aus dem jeweiligen Auftrag, Angebot, einer Auftragsbestätigung, einer Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen HSC Consulting und dem Kunden.

8. Leistungen können als einmalige Projektleistungen sowie als laufende Agentur-, Beratungs-, Betreuungs-, Wartungs- oder sonstige Dienstleistungen erbracht werden.

9. Die Leistungen von HSC Consulting werden grundsätzlich nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand auf Stundenbasis abgerechnet. Maßgeblich ist der mit dem Kunden vereinbarte beziehungsweise dem Kunden vor Beginn der Leistungserbringung mitgeteilte Stundensatz.

10. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, schuldet HSC Consulting insbesondere bei SEO-, Content-, Social-Media-, Beratungs- und Marketingleistungen keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Suchmaschinenposition, Sichtbarkeit, Reichweite, Besucherzahl, Anzahl von Anfragen, Leads, Verkäufen oder Umsätzen.

11. Kosten für Leistungen Dritter, insbesondere Hosting, Domains, Software, Plugins, Themes, Stockmaterial, Lizenzkosten, Werbebudgets, Druckleistungen, Übersetzungen und sonstige Fremdleistungen, sind nicht Bestandteil des Stundensatzes von HSC Consulting. Sie werden, soweit sie im Rahmen des Auftrags anfallen, gesondert berechnet beziehungsweise unmittelbar vom jeweiligen Drittanbieter gegenüber dem Kunden abgerechnet.

12. HSC Consulting ist nicht verpflichtet, editierbare Original-, Roh-, Projekt- oder Arbeitsdateien herauszugeben, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

13. HSC Consulting ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und externe Dienstleister zur Durchführung des jeweiligen Auftrags einzusetzen.

B. Vertragsschluss und Beauftragung

1. Verträge können insbesondere durch Annahme eines Angebots, Auftragsbestätigung, E-Mail, Messenger-Kommunikation, elektronische Beauftragung oder mündliche Vereinbarung zustande kommen, soweit gesetzlich keine besondere Form erforderlich ist.

2. HSC Consulting stellt dem Kunden die für das jeweilige Vertragsverhältnis geltenden AGB vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung oder ermöglicht dem Kunden in zumutbarer Weise deren Kenntnisnahme.

3. Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung können Einzel-, Zusatz-, Änderungs- und Folgeaufträge auch per E-Mail, Messenger, telefonisch oder mündlich erteilt werden, soweit keine besondere gesetzliche Form erforderlich ist.

4. Fordert der Kunde Leistungen an, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, handelt es sich um zusätzliche vergütungspflichtige Leistungen, sofern für den Kunden erkennbar ist, dass diese nicht vom bisherigen Auftrag umfasst sind.

5. Zusatz-, Änderungs- und Folgeaufträge werden grundsätzlich nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

6. HSC Consulting kann wesentliche mündliche oder telefonische Vereinbarungen nachträglich in Textform dokumentieren.

7. HSC Consulting ist berechtigt, dem Kunden nach Besprechungen, Telefonaten oder sonstigen Abstimmungen eine Zusammenfassung oder ein Besprechungsprotokoll zu übermitteln. Der Kunde soll erkennbare Abweichungen oder Missverständnisse unverzüglich mitteilen.

8. Eine zwischen den Parteien über einen längeren Zeitraum praktizierte Zusammenarbeit kann bei der Auslegung des Umfangs und der Durchführung einzelner Beauftragungen berücksichtigt werden.

9. Soweit der Kunde während eines laufenden Auftrags weitere Arbeiten ausdrücklich anfordert und HSC Consulting diese ausführt, werden die hierfür tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeiten nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

C. Art und Umfang der Leistungen

1. Die von HSC Consulting erbrachten Leistungen können abhängig vom konkreten Vertragsgegenstand dienstvertraglichen, werkvertraglichen oder sonstigen Charakter besitzen.

2. Bei Werkleistungen schuldet HSC Consulting den individuell vereinbarten Werkerfolg.

3. Bei laufenden Beratungs-, SEO-, Content-, Social-Media-, Marketing-, Wartungs-, Betreuungs- und vergleichbaren Dienstleistungen wird grundsätzlich die vereinbarte Tätigkeit und kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg geschuldet.

4. Bei reinen Dienstleistungen ist keine werkvertragliche Abnahme Voraussetzung für die Vergütung.

5. Enthält ein Auftrag sowohl Werk- als auch Dienstleistungen, werden die jeweiligen Leistungsteile entsprechend ihrer tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung behandelt.

6. Der Umfang der Tätigkeit richtet sich nach der jeweiligen Beauftragung und den im Verlauf der Zusammenarbeit vereinbarten beziehungsweise angeforderten Arbeiten.

7. HSC Consulting ist berechtigt, die zur ordnungsgemäßen Durchführung eines beauftragten Arbeitsschrittes erforderlichen fachlichen Nebenarbeiten auszuführen und entsprechend dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand abzurechnen, soweit diese für die fachgerechte Durchführung erforderlich und für den Kunden nach den Umständen zu erwarten sind.

D. Vergütung und Abrechnung nach Zeitaufwand

1. Sämtliche Leistungen von HSC Consulting werden grundsätzlich nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand auf Stundenbasis abgerechnet.

2. Maßgeblich ist der mit dem Kunden vereinbarte beziehungsweise dem Kunden vor Beginn der Leistungserbringung mitgeteilte Stundensatz.

3. Der vereinbarte Stundensatz gilt für sämtliche im Rahmen des jeweiligen Auftrags erforderlichen Tätigkeiten, soweit für bestimmte Tätigkeiten nicht ausdrücklich ein anderer Stundensatz vereinbart wurde.

4. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich für den Kunden aufgewendeten Arbeitszeit.

5. HSC Consulting ist berechtigt, Arbeitszeiten in Zeiteinheiten von jeweils 15 Minuten zu erfassen und abzurechnen.

6. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören sowohl die unmittelbare Umsetzung als auch sämtliche für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Vorbereitungs-, Neben und Nachbereitungsarbeiten.

7. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören insbesondere Beratungsgespräche, persönliche Besprechungen und Kundentermine, Telefonate und Videokonferenzen, Kommunikation per E-Mail und Messenger, Vorbereitung und Nachbereitung von Terminen und Besprechungen, Recherche und Analyse, Konzeption und Projektplanung, Contentplanung, Texterstellung und Textüberarbeitung, SEO-Arbeiten und Keyword-Recherche, technische Prüfungen und Optimierungen, WordPress- und CMS-Arbeiten, Programmierung, Fehleranalyse und Tests, Bildauswahl und Bildbearbeitung, Foto und Videoarbeiten, Sichtung und Auswahl von Medienmaterial, Videoschnitt, Upload, Einbindung und Veröffentlichung von Inhalten sowie projektbezogene Dokumentationsarbeiten.

8. Persönliche Besprechungen und Kundentermine werden während ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit abgerechnet, soweit sie der Durchführung, Planung, Beratung, Abstimmung oder Weiterentwicklung des jeweiligen Auftrags dienen.

9. Für die Abrechnung eines Kundentermins ist nicht erforderlich, dass während des gesamten Termins unmittelbar an einem Computer, einer Website oder einem sonstigen technischen System gearbeitet wird. Auch fachliche Beratung, Abstimmung, Planung, Besprechung und gemeinsame Sichtung von Arbeitsergebnissen stellen Arbeitszeit dar.

10. Die für einen Kundentermin erforderliche Vor- und Nachbereitungszeit wird zusätzlich zur eigentlichen Dauer des Termins nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.

11. Vom Kunden während einer laufenden Zusammenarbeit angeforderte Zusatz-, Änderungs-, Ergänzungs- und Folgearbeiten werden ebenfalls nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand abgerechnet.

12. Fahrt- und Reisezeiten sowie Reisekosten werden nur berechnet, soweit dies mit dem Kunden vereinbart wurde oder der Kunde vor Entstehung entsprechender Kosten hierüber informiert wurde.

13. HSC Consulting ist berechtigt, angemessene Vorschuss- und Abschlagszahlungen auf bereits erbrachte oder unmittelbar bevorstehende Leistungen zu verlangen.

14. Änderungen des Stundensatzes für zukünftige Leistungen werden dem Kunden vor Anwendung des geänderten Stundensatzes mitgeteilt.

E. Zeiterfassung und Leistungsdokumentation

1. HSC Consulting ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen und den hierfür entstandenen Zeitaufwand fortlaufend zu dokumentieren.

2. Die Dokumentation kann insbesondere das Datum, die ausgeführte Tätigkeit, das Projekt beziehungsweise den Leistungsbereich sowie die hierfür aufgewendete Arbeitszeit enthalten.

3. Zur Dokumentation und Plausibilisierung der erbrachten Leistungen können insbesondere Leistungsübersichten, interne Zeiterfassungen, Kalenderdaten, Besprechungsnotizen, E-Mails, Messenger-Kommunikation, Projektmanagementdaten, CMS- und WordPress-Daten, Versionshistorien, Veröffentlichungsdaten, Datei- und Serverinformationen sowie Bild- und Videometadaten herangezogen werden.

4. HSC Consulting kann dem Kunden zusammen mit der jeweiligen Rechnung eine Leistungsübersicht über die abgerechneten Tätigkeiten und Arbeitszeiten zur Verfügung stellen.

5. Die Leistungsübersicht dient der transparenten und nachvollziehbaren Darstellung der abgerechneten Arbeiten.

6. Beanstandungen einer abgerechneten Arbeitszeit sollen vom Kunden konkret unter Angabe des Datums, der betroffenen Tätigkeit und des beanstandeten Zeitumfangs mitgeteilt werden.

7. Beanstandet der Kunde lediglich einzelne Tätigkeiten oder Arbeitszeiten, bleiben hiervon andere selbstständig abrechenbare und unstreitige Leistungen unberührt.

8. HSC Consulting ist berechtigt, projektbezogene Leistungs- und Zeitnachweise im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und betrieblichen Erfordernisse aufzubewahren.

9. Ergänzend zu den eigenen Zeitaufzeichnungen können technische und elektronische Projektinformationen zur Dokumentation des Zeitpunkts und Umfangs der Leistungserbringung herangezogen werden.

F. Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde stellt HSC Consulting sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Inhalte, Dateien, Zugangsdaten, Freigaben und sonstigen Materialien rechtzeitig zur Verfügung.

2. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung der von ihm bereitgestellten Inhalte, Bilder, Texte, Logos, Videos, Marken und sonstigen Materialien berechtigt ist.

3. HSC Consulting ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Materialien auf mögliche Marken-, Urheber-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- oder sonstige Rechtsverletzungen zu überprüfen.

4. Der Kunde stellt HSC Consulting von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Kunden bereitgestellten rechtsverletzenden Materialien oder Vorgaben beruhen und der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

5. Verzögerungen, die aufgrund verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden entstehen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von HSC Consulting.

6. Durch fehlende, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden verursachter zusätzlicher Arbeitsaufwand wird nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

7. Der Kunde ist grundsätzlich selbst für die rechtliche Prüfung seiner geschäftlichen Inhalte verantwortlich. Dies betrifft insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, Pflichtinformationen, Werbeaussagen und branchenspezifische rechtliche Anforderungen.

8. HSC Consulting erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.

9. Zugangsdaten, die der Kunde von HSC Consulting oder im Zusammenhang mit einem Projekt erhält, sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

10. Ändert der Kunde selbst oder durch Dritte von HSC Consulting bearbeitete Systeme, Inhalte oder Einstellungen und entsteht hierdurch zusätzlicher Prüfungs-, Wiederherstellungs- oder Anpassungsaufwand, wird dieser nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet, sofern HSC Consulting die Ursache nicht zu vertreten hat.

G. Webdesign, WordPress und Projektleistungen

1. Bei Webdesign-, WordPress-, Programmierungs- und sonstigen Projektleistungen kann die Durchführung insbesondere in Konzept-, Umsetzungs-, Korrektur- und Veröffentlichungsphasen erfolgen.

2. HSC Consulting erarbeitet unter Mitwirkung des Kunden die für den jeweiligen Auftrag erforderliche Struktur, Gestaltung und Funktionalität.

3. Freigaben des Kunden bilden die Grundlage für die weitere Bearbeitung.

4. Nach Freigabe einer Projektphase ist HSC Consulting berechtigt, mit der folgenden Projektphase zu beginnen.

5. Nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Projektbestandteile werden nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet, soweit die Änderung nicht aufgrund eines von HSC Consulting zu vertretenden Mangels erforderlich ist.

6. Vereinbarte Fertigstellungs- oder Veröffentlichungstermine verlängern sich angemessen, wenn der Kunde erforderliche Informationen, Materialien, Zugangsdaten oder Freigaben verspätet zur Verfügung stellt oder nachträgliche Änderungen verlangt.

7. Soweit der Vertragsgegenstand mit Fremdsoftware, Plugins, Themes, Schnittstellen oder sonstigen Systemen Dritter zusammenwirkt, kann HSC Consulting nicht gewährleisten, dass zukünftige Änderungen dieser Drittsoftware dauerhaft mit dem bei Leistungserbringung vorhandenen technischen Stand kompatibel bleiben.

8. Spätere Anpassungen aufgrund von Softwareupdates, Änderungen von Drittanbietern, Browsern oder technischen Standards werden nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet, soweit keine gesonderte Wartungsvereinbarung etwas anderes bestimmt.

9. Der Vertragsgegenstand wird grundsätzlich für die bei Fertigstellung aktuellen und üblichen technischen Systeme und Browser optimiert, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

H. Abnahme von Werkleistungen

1. Soweit eine Leistung Werkvertragscharakter besitzt, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Abnahme.

2. Nach Fertigstellung kann HSC Consulting den Kunden zur Abnahme auffordern und hierfür eine angemessene Frist bestimmen.

3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

4. Der Kunde hat eine Verweigerung der Abnahme unter Benennung der von ihm geltend gemachten Mängel mitzuteilen.

5. HSC Consulting kann abgrenzbare Teilleistungen zur Teilabnahme vorlegen, soweit dies nach Art und Umfang des Projekts sinnvoll und vereinbart ist.

6. Die produktive Nutzung einer fertiggestellten Leistung durch den Kunden kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei der Beurteilung des Verhaltens des Kunden berücksichtigt werden.

7. Diese Abnahmeregelungen gelten nicht für reine Dienstleistungen, bei denen kein abnahmefähiger Werkerfolg geschuldet wird.

8. Der für vom Kunden gewünschte Änderungen außerhalb einer Mängelbeseitigung entstehende Arbeitsaufwand wird zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

I. SEO, Content, Online-Marketing und Social Media

1. HSC Consulting kann insbesondere Texte, Blogartikel, Landingpages, Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Social-Media-Beiträge, redaktionelle Inhalte und sonstigen digitalen Content erstellen, bearbeiten, optimieren und veröffentlichen.

2. SEO- und Online-Marketing-Leistungen können insbesondere Analyse, Keyword-Recherche, Onpage-Optimierung, technische Optimierung, Content-Optimierung, Local SEO, interne Verlinkung, strukturierte Daten, GEO- und KI-Sichtbarkeitsmaßnahmen sowie vergleichbare Maßnahmen umfassen.

3. Sämtliche Tätigkeiten werden nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

4. Zur Arbeitszeit gehören insbesondere Recherche, Themenfindung, Planung, Erstellung, Überarbeitung, SEO-Optimierung, Bildauswahl, Einpflege in das CMS, Formatierung, interne Verlinkung, technische Optimierung, Veröffentlichung und spätere Bearbeitung.

5. Im Rahmen einer laufenden SEO-, Content- oder Online-Marketing-Beauftragung ist HSC Consulting berechtigt, Art, Umfang, Reihenfolge und Häufigkeit der einzelnen Maßnahmen nach pflichtgemäßem fachlichem Ermessen festzulegen, soweit der Kunde keine konkreten Vorgaben gemacht oder ein bestimmtes Stunden-, Leistungs- oder Kostenbudget vereinbart hat.

6. Der fachliche Handlungsspielraum umfasst insbesondere die Entscheidung über Anzahl, Themen, Umfang, Ausgestaltung und Veröffentlichungszeitpunkte von SEO-Texten, Blogbeiträgen, Landingpages, redaktionellen Beiträgen und sonstigen Content-Maßnahmen, soweit diese nach fachlicher Einschätzung der Erreichung der vereinbarten SEO-, Content- oder Marketingziele dienen.

7. Bei einer laufenden SEO-, Content- oder Online-Marketing-Beauftragung bedarf daher nicht jede einzelne innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens durchgeführte Maßnahme oder jeder einzelne Beitrag einer gesonderten Beauftragung oder Freigabe, sofern der Kunde keine abweichenden Vorgaben gemacht hat.

8. Die nach den vorstehenden Bestimmungen eigenständig ausgewählten und durchgeführten Maßnahmen werden nach dem hierfür tatsächlich entstandenen Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

9. Hat der Kunde ein verbindliches Stunden-, Leistungs- oder Kostenbudget vorgegeben oder wurde ein solches ausdrücklich vereinbart, ist dieses für HSC Consulting maßgeblich. Weitergehende Leistungen bedürfen einer entsprechenden Erweiterung des Auftrags.

10. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet HSC Consulting keinen bestimmten Erfolg hinsichtlich Suchmaschinenpositionen, Sichtbarkeit, Reichweite, Besucherzahlen, Klickzahlen, Leads, Verkäufen oder Umsatz.

11. Suchmaschinen, KI-Systeme, soziale Netzwerke und andere Plattformanbieter können ihre Algorithmen, Richtlinien, technischen Voraussetzungen und Darstellungsformen jederzeit verändern. Hierauf hat HSC Consulting keinen unmittelbaren Einfluss.

12. Vom Kunden ausdrücklich freigegebene Inhalte können von HSC Consulting veröffentlicht werden.

13. Soweit im Rahmen einer laufenden Zusammenarbeit vereinbart wurde, dass HSC Consulting Inhalte eigenständig erstellt und veröffentlicht, bedarf nicht jede einzelne Veröffentlichung einer erneuten Freigabe, sofern sich die Veröffentlichung innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs bewegt.

14. Spätere Änderungswünsche an bereits erstellten oder veröffentlichten Inhalten werden nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet, soweit kein von HSC Consulting zu vertretender Mangel vorliegt.

15. Die Erstellung eines Inhalts, dessen technische Einstellung in das jeweilige System, dessen SEO-Optimierung und dessen Veröffentlichung stellen jeweils vergütungspflichtige Arbeitsleistungen dar.

J. Foto-, Video- und Medienleistungen

1. HSC Consulting kann im Rahmen eines Auftrags Fotografien, Videos, Grafiken und sonstige Medieninhalte erstellen.

2. Foto-, Video- und Medienleistungen werden nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet.

3. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören insbesondere Vorbereitung, Aufnahmedauer, Einrichtung der Aufnahme, Sichtung, Auswahl, Sortierung, Bildbearbeitung, Retusche, Videoschnitt, Tonbearbeitung, Optimierung, Export, Datenübertragung, Upload, Einbindung und Veröffentlichung.

4. Auch die Sichtung und Auswahl nicht veröffentlichter Aufnahmen ist Arbeitszeit, sofern sie im Rahmen der Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

5. Die Übergabe oder Veröffentlichung fertiggestellter Fotografien, Videos oder sonstiger Medien beinhaltet keinen automatischen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Rohdaten, unbearbeiteter Originaldateien oder Projektdateien.

6. RAW-Dateien, unbearbeitete Videoaufnahmen, Projektdateien und sonstige editierbare Ausgangsdateien werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

7. Werden Foto- oder Videoarbeiten im Zusammenhang mit SEO-, Content-, Website- oder Social-Media-Arbeiten durchgeführt, sind die hierfür entstandenen Arbeitszeiten ebenfalls Bestandteil der abrechenbaren Agenturleistung.

8. Der Umfang der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte bestimmt sich nach Abschnitt K dieser AGB.

K. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Soweit von HSC Consulting erstellte Leistungen urheberrechtlich oder durch sonstige Schutzrechte geschützt sind, verbleiben die entsprechenden Rechte zunächst bei HSC Consulting beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber.

2. Dies betrifft insbesondere individuell erstellte Texte, Fotografien, Videos, Grafiken, Designs, Illustrationen, Softwarebestandteile und sonstige schutzfähige Inhalte.

3. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.

4. Die Einräumung der Nutzungsrechte an einer konkreten Leistung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der dieser Leistung zuzuordnenden Vergütung.

5. Die technische Bereitstellung, Übergabe, Einstellung in ein CMS, Veröffentlichung oder Onlineschaltung einer Leistung vor vollständiger Zahlung stellt für sich genommen keine vorzeitige Einräumung weitergehender Nutzungsrechte dar.

6. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang, der für den bei Vertragsschluss vereinbarten beziehungsweise erkennbaren Vertragszweck erforderlich ist.

7. Weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere für andere Medien, Unternehmen, Projekte oder Zwecke, bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.

8. Eine Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte ist nur im Umfang der tatsächlich eingeräumten Rechte zulässig.

9. Gesetzliche Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.

10. Für Stockmaterial, Open-Source-Software, Plugins, Themes, Schriftarten, KI-Dienste und sonstige Inhalte Dritter gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers oder Anbieters.

11. Soweit HSC Consulting Inhalte Dritter für den Kunden lizenziert, kann HSC Consulting nur diejenigen Nutzungsrechte weitergeben, die nach der jeweiligen Drittanbieter-Lizenz zulässig sind.

12. Eine Nutzung von Leistungen außerhalb der eingeräumten Nutzungsrechte lässt die gesetzlichen Ansprüche von HSC Consulting beziehungsweise des jeweiligen Rechteinhabers unberührt.

13. Die Bezahlung anderer, sachlich nicht der betreffenden Leistung zuzuordnender Rechnungen führt nicht automatisch zur Einräumung von Nutzungsrechten an einer noch nicht vollständig bezahlten Leistung.

14. Die fortgesetzte öffentliche Nutzung einer Leistung nach Fälligkeit der hierfür geschuldeten, aber nicht vollständig gezahlten Vergütung begründet für sich genommen keine weitergehenden Nutzungsrechte.

L. Rechnungsstellung und Zahlung

1. HSC Consulting ist berechtigt, die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen monatlich, nach Abschluss eines Auftrags oder nach Abschluss eines Leistungsabschnitts abzurechnen.

2. Bei laufenden Agenturleistungen erfolgt die Abrechnung grundsätzlich auf Grundlage der im jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallenen Arbeitszeit.

3. Die Rechnung kann insbesondere die Gesamtzahl der abgerechneten Arbeitsstunden, den vereinbarten Stundensatz und die hieraus resultierende Vergütung ausweisen.

4. HSC Consulting kann der Rechnung eine Leistungsübersicht beifügen, aus der die einzelnen Tätigkeiten und Arbeitszeiten hervorgehen.

5. Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig. Soweit keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, beträgt die Zahlungsfrist acht Kalendertage ab Zugang der Rechnung.

6. Beanstandungen einer Rechnung sollen konkret unter Bezeichnung der jeweils beanstandeten Tätigkeit, des Datums, des Zeitaufwands beziehungsweise der Rechnungsposition und des Beanstandungsgrundes erfolgen.

7. Werden lediglich einzelne selbstständig abrechenbare Positionen oder Arbeitszeiten beanstandet, bleiben hiervon unstreitige und fällige Positionen grundsätzlich unberührt.

8. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.

9. HSC Consulting ist berechtigt, bei Zahlungsverzug gesetzliche Verzugszinsen und weitere gesetzlich ersatzfähige Verzugsschäden geltend zu machen.

10. Bei erheblichem Zahlungsverzug ist HSC Consulting nach angemessener vorheriger Ankündigung berechtigt, weitere noch nicht erbrachte Leistungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen auszusetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien angemessen ist.

11. Die Aussetzung weiterer Leistungen aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Zahlungsverzugs führt zu einer entsprechenden Verschiebung vereinbarter Bearbeitungs- und Fertigstellungstermine.

M. Änderungswünsche und Mehraufwand

1. Verlangt der Kunde nach Beginn der Arbeiten Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen, wird der hierfür tatsächlich entstandene zusätzliche Arbeitsaufwand zum vereinbarten Stundensatz berechnet.

2. Dies gilt insbesondere für Änderungen an bereits bearbeiteten, freigegebenen, fertiggestellten oder veröffentlichten Leistungen.

3. Durch Änderungswünsche können sich vereinbarte Fertigstellungs- oder Veröffentlichungstermine angemessen verschieben.

4. HSC Consulting kann den Kunden vor Durchführung besonders umfangreicher Änderungen über den voraussichtlichen zusätzlichen Zeitaufwand informieren.

5. Kleinere Änderungen und Ergänzungen können im Rahmen einer laufenden Zusammenarbeit unmittelbar ausgeführt und nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet werden.

6. Freiwillig und ausdrücklich unentgeltlich erbrachte Kulanzleistungen begründen keinen Anspruch auf entsprechende kostenlose Leistungen in der Zukunft.

N. Kündigung und Vertragsbeendigung

1. Laufende Vertragsverhältnisse können entsprechend den individuell vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen beendet werden.

2. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3. Ein wichtiger Grund für HSC Consulting kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung erhebliche Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, erforderliche Mitwirkung nachhaltig verweigert oder die Fortsetzung der Zusammenarbeit aufgrund eines schwerwiegenden Vertragsverstoßes unzumutbar ist.

4. Sämtliche bis zum Wirksamwerden der Kündigung tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen sind auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes zu bezahlen.

5. Dies umfasst auch bis zur Vertragsbeendigung angefallene Vorbereitungs-, Nachbereitungs-, Dokumentations- und sonstige vergütungspflichtige Arbeitszeiten.

6. Bei Werkverträgen bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Kündigung und die daraus resultierenden Vergütungsansprüche unberührt.

7. Nach Vertragsende ist HSC Consulting nicht verpflichtet, weitere Arbeiten, Aktualisierungen, Wartungen oder Supportleistungen zu erbringen, soweit keine andere Vereinbarung besteht.

8. Bereits entstandene Zahlungsansprüche sowie wirksam entstandene Rechte und Pflichten bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt.

O. Gewährleistung

1. Für Mängel werkvertraglicher Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit wirksam nichts anderes vereinbart wurde.

2. Ein Mangel liegt nicht vor, soweit eine Beeinträchtigung auf nachträglichen Veränderungen durch den Kunden oder Dritte, Änderungen externer Software, Plugins, Themes, Schnittstellen, Hostinganbieter oder sonstigen Umständen beruht, die HSC Consulting nicht zu vertreten hat.

3. Bei einem HSC Consulting zuzurechnenden Mangel erhält HSC Consulting zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

4. Der Kunde hat HSC Consulting einen festgestellten Mangel möglichst konkret zu beschreiben und die für die Untersuchung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

5. Stellt sich bei der Untersuchung eines vermeintlichen Mangels heraus, dass die Ursache nicht im Verantwortungsbereich von HSC Consulting liegt, kann der hierfür tatsächlich entstandene Untersuchungs- und Arbeitsaufwand zum vereinbarten Stundensatz berechnet werden, wenn die Kostenpflicht nach den Umständen für den Kunden erkennbar war oder HSC Consulting ihn hierauf hingewiesen hat.

6. Änderungen an einer von HSC Consulting erstellten Leistung durch den Kunden oder Dritte können die Beurteilung und Beseitigung eines Mangels erschweren. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

P. Haftung

1. HSC Consulting haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine gesetzlich zwingende Haftung bleiben unberührt.

3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. HSC Consulting haftet nicht für Umstände, die ausschließlich im Verantwortungsbereich externer Anbieter liegen und von HSC Consulting nicht zu vertreten sind.

5. Dies betrifft insbesondere technisch bedingte Ausfälle oder Änderungen von Hostinganbietern, Suchmaschinen, sozialen Netzwerken, KI-Systemen, APIs, Softwareanbietern, Plugins, Themes oder sonstigen Drittanbietern.

6. HSC Consulting übernimmt keine Garantie für eine ununterbrochene Verfügbarkeit externer Plattformen oder Dienste.

Q. Datensicherung und technische Systeme

1. Soweit Datensicherung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist, bleibt der Kunde für die Sicherung seiner Daten verantwortlich.

2. Der Kunde soll insbesondere vor eigenen Änderungen an Website, Datenbank, Software oder technischen Einstellungen geeignete Sicherungskopien erstellen.

3. Soweit HSC Consulting mit Wartung oder Datensicherung beauftragt wurde, richtet sich der konkrete Leistungsumfang nach der jeweiligen Vereinbarung.

4. Änderungen durch den Kunden oder Dritte können Auswirkungen auf von HSC Consulting erstellte oder betreute Systeme haben.

5. Anpassungen aufgrund zukünftiger Änderungen von WordPress, Elementor, Plugins, Themes, PHP, Browsern, Serverumgebungen, APIs oder vergleichbaren technischen Systemen sind nicht automatisch Bestandteil eines früheren Auftrags.

6. Wird HSC Consulting mit der Untersuchung oder Anpassung aufgrund solcher Änderungen beauftragt, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand zum vereinbarten Stundensatz.

R. Referenznutzung

1. HSC Consulting ist berechtigt, öffentlich zugängliche und abgeschlossene beziehungsweise veröffentlichte Projekte unter Nennung des Unternehmens des Kunden als Referenz für die eigene Geschäftstätigkeit zu verwenden, soweit keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

2. Hierzu können insbesondere der Unternehmensname, das Logo, öffentlich zugängliche Screenshots und eine sachliche Beschreibung der erbrachten Leistungen verwendet werden.

3. Nicht öffentlich zugängliche, vertrauliche oder geschützte Informationen des Kunden werden nicht ohne entsprechende Berechtigung veröffentlicht.

4. Der Kunde kann HSC Consulting auf besondere berechtigte Interessen hinweisen, die einer bestimmten Referenznutzung entgegenstehen.

S. Vertraulichkeit

1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche Geschäfts- und Betriebsinformationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln.

2. Als vertraulich gelten insbesondere nicht öffentlich zugängliche wirtschaftliche, technische, strategische und organisatorische Informationen.

3. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, die dem Empfänger nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen.

4. Mitarbeiter und eingesetzte Dienstleister erhalten vertrauliche Informationen nur in dem Umfang, in dem dies für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich ist.

5. Gesetzliche Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.

T. Datenschutz

1. HSC Consulting verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

2. Personenbezogene Daten werden insbesondere verarbeitet, soweit dies zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

3. Soweit HSC Consulting im Rahmen einer Leistung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und hierfür eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung erforderlich ist, wird eine entsprechende Vereinbarung gesondert geschlossen.

4. Ergänzende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von HSC Consulting.

U. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Für die Vertragsbeziehung zwischen HSC Consulting und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit diese Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

3. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich sowie nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften zulässig und wirksam vereinbart ist, wird für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Kunden vereinbart.

4. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, sind damit – soweit rechtlich zulässig und wirksam vereinbart – die für den Sitz des Kunden örtlich und sachlich zuständigen deutschen Gerichte zuständig.

5. Hat der Kunde seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sind – soweit eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung wirksam getroffen werden kann – die Gerichte dieses Mitgliedstaats am Sitz des Kunden zuständig.

6. Die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht sich auf Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis zwischen HSC Consulting und dem Kunden entstehen.

7. Soweit gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht oder eine Gerichtsstandsvereinbarung im konkreten Fall unzulässig oder unwirksam ist, gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.

8. Individuell zwischen HSC Consulting und dem Kunden wirksam getroffene Gerichtsstandsvereinbarungen haben Vorrang vor den vorstehenden Bestimmungen.

9. Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.

10. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag durch den Kunden auf einen Dritten bedarf der Zustimmung von HSC Consulting, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

11. Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen grundsätzlich wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.